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   OLG Hamburg, 06.02.2004 - II - 112/03 - 1 Ss 154/03, II - 112/03, 1 Ss 154/03   

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https://dejure.org/2004,18067
OLG Hamburg, 06.02.2004 - II - 112/03 - 1 Ss 154/03, II - 112/03, 1 Ss 154/03 (https://dejure.org/2004,18067)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 06.02.2004 - II - 112/03 - 1 Ss 154/03, II - 112/03, 1 Ss 154/03 (https://dejure.org/2004,18067)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 06. Februar 2004 - II - 112/03 - 1 Ss 154/03, II - 112/03, 1 Ss 154/03 (https://dejure.org/2004,18067)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Strafrechtliche Verurteilung wegen illegalem Aufenthalt in Deutschland; Pflicht des erkennenden Richters zur Prüfung der materiellen Voraussetzungen für die Erteilung einer Duldung; Strafbarkeit des Aufenthalts ohne Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung im Bundesgebiet ; ...

  • Judicialis

    AuslG § 3 Abs. 1; ; AuslG § 55 Abs. 2; ; AuslG § 92 Abs. 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Verpflichtung der Ausländerbehörde zur Erteilung einer Duldung, wenn der Aufenthalt des Ausländers im Inland unbekannt ist bzw. er sich im Inland verborgen hält

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • KG, 23.09.2001 - Ss 198/01

    Strafbarkeit der Nichtbeachtung einer Ausweisungsverfügung

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.02.2004 - II-112/03
    Abweichend vom Wortlaut des § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG hat das Bundesverfassungsgericht diesen Straftatbestand von Verfassungs wegen dahin einschränkend ausgelegt, dass ihm ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer nicht unterfällt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer ausländerrechtlichen Duldung im Tatzeitraum gegeben sind (BVerfG in NStZ 2003, 488; dem folgend OLG Frankfurt/Main in NStZ-RR 2003, 308; HansOLG Hamburg, 1. Strafsenat, Beschluss vom 18. Juni 2003, Az.: I - 83/03; a.A. vor der Entscheidung des BVerfG die obergerichtliche Fachrechtsprechung, so KG in NStZ-RR 2002, 220; OLG Frankfurt/Main in NStZ-RR 2001, 57).

    Ob damit für die Zeit nach Passverlust eine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Ausreise nicht ausgeschlossen werden kann und ob diesen Kriterien in der vorliegenden Fallgestaltung strafrechtliche Relevanz wegen einer Unterlassungstäterschaft zukommt (str., ob positives Tun durch Verbleiben - so OLG Frankfurt/Main in NStZ-RR 2001, 57, 58 f - oder Unterlassen durch Nichtausreise - so KG in NStZ-RR 2002, 220, 221; allgemein zur normativen Betrachtung bei der Abgrenzung von Handeln und Unterlassen zuletzt BGH in NStZ 2003, 657), kann dahinstehen.

  • OLG Frankfurt, 18.08.2000 - 1 Ws 106/00

    Möglichkeit der Abschiebehaft lässt Strafbarkeit wegen Verstoßes gegen

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.02.2004 - II-112/03
    Abweichend vom Wortlaut des § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG hat das Bundesverfassungsgericht diesen Straftatbestand von Verfassungs wegen dahin einschränkend ausgelegt, dass ihm ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer nicht unterfällt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer ausländerrechtlichen Duldung im Tatzeitraum gegeben sind (BVerfG in NStZ 2003, 488; dem folgend OLG Frankfurt/Main in NStZ-RR 2003, 308; HansOLG Hamburg, 1. Strafsenat, Beschluss vom 18. Juni 2003, Az.: I - 83/03; a.A. vor der Entscheidung des BVerfG die obergerichtliche Fachrechtsprechung, so KG in NStZ-RR 2002, 220; OLG Frankfurt/Main in NStZ-RR 2001, 57).

    Ob damit für die Zeit nach Passverlust eine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Ausreise nicht ausgeschlossen werden kann und ob diesen Kriterien in der vorliegenden Fallgestaltung strafrechtliche Relevanz wegen einer Unterlassungstäterschaft zukommt (str., ob positives Tun durch Verbleiben - so OLG Frankfurt/Main in NStZ-RR 2001, 57, 58 f - oder Unterlassen durch Nichtausreise - so KG in NStZ-RR 2002, 220, 221; allgemein zur normativen Betrachtung bei der Abgrenzung von Handeln und Unterlassen zuletzt BGH in NStZ 2003, 657), kann dahinstehen.

  • BVerfG, 06.03.2003 - 2 BvR 397/02

    Zur Strafbarkeit des unerlaubten Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.02.2004 - II-112/03
    Entgegen der Auffassung der Revision war das Amtsgericht auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (in NStZ 2003, 488) nicht veranlasst, Feststellungen dazu zu treffen, ob die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung einer Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG vorlagen.

    Abweichend vom Wortlaut des § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG hat das Bundesverfassungsgericht diesen Straftatbestand von Verfassungs wegen dahin einschränkend ausgelegt, dass ihm ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer nicht unterfällt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer ausländerrechtlichen Duldung im Tatzeitraum gegeben sind (BVerfG in NStZ 2003, 488; dem folgend OLG Frankfurt/Main in NStZ-RR 2003, 308; HansOLG Hamburg, 1. Strafsenat, Beschluss vom 18. Juni 2003, Az.: I - 83/03; a.A. vor der Entscheidung des BVerfG die obergerichtliche Fachrechtsprechung, so KG in NStZ-RR 2002, 220; OLG Frankfurt/Main in NStZ-RR 2001, 57).

  • BGH, 14.03.2003 - 2 StR 239/02

    Hepatitis B-Infektionen: Urteil gegen Herzchirurg rechtskräftig

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.02.2004 - II-112/03
    Ob damit für die Zeit nach Passverlust eine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Ausreise nicht ausgeschlossen werden kann und ob diesen Kriterien in der vorliegenden Fallgestaltung strafrechtliche Relevanz wegen einer Unterlassungstäterschaft zukommt (str., ob positives Tun durch Verbleiben - so OLG Frankfurt/Main in NStZ-RR 2001, 57, 58 f - oder Unterlassen durch Nichtausreise - so KG in NStZ-RR 2002, 220, 221; allgemein zur normativen Betrachtung bei der Abgrenzung von Handeln und Unterlassen zuletzt BGH in NStZ 2003, 657), kann dahinstehen.
  • OLG Frankfurt, 14.07.2003 - 1 Ws 66/03

    Strafbarkeit eines Ausländers wegen unerlaubten Aufenthalts im Bundesgebiet bei

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.02.2004 - II-112/03
    Abweichend vom Wortlaut des § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG hat das Bundesverfassungsgericht diesen Straftatbestand von Verfassungs wegen dahin einschränkend ausgelegt, dass ihm ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer nicht unterfällt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer ausländerrechtlichen Duldung im Tatzeitraum gegeben sind (BVerfG in NStZ 2003, 488; dem folgend OLG Frankfurt/Main in NStZ-RR 2003, 308; HansOLG Hamburg, 1. Strafsenat, Beschluss vom 18. Juni 2003, Az.: I - 83/03; a.A. vor der Entscheidung des BVerfG die obergerichtliche Fachrechtsprechung, so KG in NStZ-RR 2002, 220; OLG Frankfurt/Main in NStZ-RR 2001, 57).
  • BGH, 03.06.1997 - 1 StR 183/97

    Gebotene Beweiserhebung bei strafschärfender Einbeziehung einer früheren

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.02.2004 - II-112/03
    Nach den Feststellungen zur Vorgeschichte war der Angeklagte als chinesischer Staatsangehöriger unter Aliaspersonalien nach erfolglosem Asylverfahren im April 2000 aus der Bundesrepublik Deutschland abgeschoben worden, war entgegen damit einhergehender Wiedereinreisesperre im Dezember 2000 nach Deutschland zurückgekehrt, hatte sich anschließend im Inland aufgehalten, war am 5. Januar 2001 in Haft genommen und am 1. März 2001 durch das Amtsgericht Hamburg "wegen illegaler Einreise in Tateinheit mit illegalem Aufenthalt jeweils nach erfolgter Abschiebung und wegen Diebstahls" zu vier Monaten zwei Wochen Gesamtfreiheitsstrafe, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt worden (UA S. 2 unten/3 oben; nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe auf eigener Überzeugung des Amtsgerichts beruhende Feststellungen zum Vorverhalten des Angeklagten statt Feststellung allein des dem Vorstrafurteil vom 1. März 2001 zugrunde gelegten Sachverhalts; zu dieser Unterscheidung vgl. BGHSt 43, 106, 107 f und zuletzt BayObLG in NZV 2004, 48).
  • BayObLG, 29.10.2003 - 2 ObOWi 484/03

    Beharrliches Fehlverhaltens im Sinn des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.02.2004 - II-112/03
    Nach den Feststellungen zur Vorgeschichte war der Angeklagte als chinesischer Staatsangehöriger unter Aliaspersonalien nach erfolglosem Asylverfahren im April 2000 aus der Bundesrepublik Deutschland abgeschoben worden, war entgegen damit einhergehender Wiedereinreisesperre im Dezember 2000 nach Deutschland zurückgekehrt, hatte sich anschließend im Inland aufgehalten, war am 5. Januar 2001 in Haft genommen und am 1. März 2001 durch das Amtsgericht Hamburg "wegen illegaler Einreise in Tateinheit mit illegalem Aufenthalt jeweils nach erfolgter Abschiebung und wegen Diebstahls" zu vier Monaten zwei Wochen Gesamtfreiheitsstrafe, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt worden (UA S. 2 unten/3 oben; nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe auf eigener Überzeugung des Amtsgerichts beruhende Feststellungen zum Vorverhalten des Angeklagten statt Feststellung allein des dem Vorstrafurteil vom 1. März 2001 zugrunde gelegten Sachverhalts; zu dieser Unterscheidung vgl. BGHSt 43, 106, 107 f und zuletzt BayObLG in NZV 2004, 48).
  • AG Berlin-Tiergarten, 08.10.1998 - 285a Cs 875/97
    Auszug aus OLG Hamburg, 06.02.2004 - II-112/03
    Damit übereinstimmend nehmen Teile des Schrifttums und der Praxis, die auf das Fehlen eines Duldungsanspruches abstellen, bei nicht erteilter Duldung eine Strafbarkeit für diejenigen Fälle an, in denen der Ausländer oder dessen Aufenthalt der Ausländerbehörde unbekannt sind (vgl. nur Mosbacher, a.a.O.; siehe auch AG Tiergarten in StV 1999, 260, 261).
  • BVerwG, 21.03.2000 - 1 C 23.99

    Duldungsanspruch bei ungeklärter Identität eines Ausländers

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.02.2004 - II-112/03
    Dem liegt zugrunde, dass gemäß § 55 Abs. 2 AuslG ein ausreisepflichtiger Ausländer entweder abgeschoben wird oder zumindest eine Duldung erhält, jedoch das Gesetz keine tatsächliche Hinnahme des Aufenthaltes außerhalb der Duldung vorsieht, wenn nicht die Vollstreckung der Ausreisepflicht verzögerungsfrei betrieben wird (BVerwGE 111, 62, 65, 67).
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